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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 13 W 98/06 Lw
Rechtsgebiete: LPachtVG


Vorschriften:

LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1
Ein Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz ist bei der Anpachtung von Pachtflächen im deutschen Grenzgebiet nicht nach Art. 15 des Anhangs I des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz (BGBl II 2001, 811ff) wie ein inländischer Landwirt, sondern im Geltungsbereich des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) wie ein Nichtlandwirt zu behandeln.

Pachtet ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz landwirtschaftliche Flächen im deutschen Grenzgebiet an, liegen die Voraussetzungen für eine Beanstandung des Pachtvertrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG vor, da es Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwider laufen würde, wenn landwirtschaftliche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpachtung an Schweizer Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der Nutzung deutscher Landwirte entzogen würden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen (BGH MDR 1987, 844).


Oberlandesgericht Karlsruhe 13. Zivilsenat in Freiburg Senat für Landwirtschaftssachen Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 98/06 Lw

16. April 2007

In der Landwirtschaftssache

betr. Genehmigung nach dem Landpachtverkehrsgesetz für den Landpachtvertrag vom 05.09.2005 zwischen den

Das Oberlandesgericht Karlsruhe - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung von

Vors. Richterin am Oberlandesgericht ... Richter am Oberlandesgericht ... Richter am Oberlandesgericht ... den ehrenamtlichen Richtern ... und ...

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten F. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Waldshut-Tiengen vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte F. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 410,00 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten Sch. und F. schlossen am 05.09.2005 einen Landpachtvertrag über Ackerland auf der Gemarkung Schwaningen mit einer Fläche von 2,05 ha. Der jährliche Pachtzins wurde mit 410,00 € vereinbart. Der Pachtvertrag sollte am 01.11.2005 beginnen und war auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Eine automatische Verlängerungsklausel um jeweils ein Jahr wurde vereinbart. Der Pächter F. ist Schweizer Landwirt und hat seinen Betriebssitz in der Schweiz.

Der Pachtvertrag wurde dem Landratsamt Waldshut-Tiengen - Landwirtschaftsamt - am 06.09.2005 vorgelegt, das am 09.09.2005 Zwischenbescheid erließ, zugestellt an den Verpächter am 10.09.2005 und an den Pächter am 12.09.2005.

Mit Bescheid vom 25.10.2005, den Pachtparteien zugestellt am 03.11.2005, beanstandete das Landwirtschaftsamt den Pachtvertrag und forderte die Vertragsbeteiligten auf, den Pachtvertrag unverzüglich aufzuheben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Pächter F. als Schweizer Landwirt nicht einem deutschen Landwirt gleichzustellen sei. Die Verpachtung an ihn stelle eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, da zwei deutsche Vollerwerbslandwirte zur Anpachtung des Grundstücks zu ortsüblichen Preisen bereit seien.

Gegen diesen Bescheid, der eine Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 7 Abs. 3 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) bis 02.12.2005 bestimmt hatte, hat der Pächter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der beim beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Waldshut-Tiengen am 01.12.2005 eingeging. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei entsprechend den bilateralen Verträgen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz einem deutschen Landwirt gleichzustellen. Eine Beanstandung aufgrund einer etwaigen ungesunden Verteilung von Grund und Boden sei danach nicht mehr möglich.

Außerdem hat er fürsorglich bestritten, dass die Anpachtung der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche in Deutschland eine Verbesserung der Agrarstruktur für deutsche Betriebe behindere. Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege nicht vor. Außerdem hat der Antragsteller bestritten, dass die benannten Haupterwerbslandwirte an den Pachtgrundstück interessiert seien und dass sie bereit seien, den vereinbarten Pachtpreis zu zahlen.

Das Landwirtschaftsamt ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landwirtschaftsgericht hat über die Sache am 19.07.2006 mündlich verhandelt und die Zeugen Z. und K. vernommen. (AS 79 f).

Mit Beschluss vom 04. August 2006 hat das Landwirtschaftsgericht den Pachtvertrag vom 05.09.2005 gemäß § 8 LPachtVG aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Pachtvertrag sei zu Recht beanstandet worden. Eine Beanstandung könne erfolgen, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung bedeute. Gemäß § 4 Abs. 2 LPachtVG liege eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung in der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche, wobei nach ständiger Rechtsprechung auf Maßnahmen zur Verbesserung der deutschen Agrarstruktur abzustellen sei (siehe BGH MDR 1987, 844 = BGHZ 101, 95). Der Beteiligte F. sei Schweizer Landwirt und habe keinen Betriebssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, während die als Zeugen vernommenen Landwirte Z. und K. nachvollziehbar dargelegt hätten, dass sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein anerkennenswertes Interesse an einer Anpachtung der Grundstücksfläche hätten und auch bereit seien, einen ortsüblichen Pachtzins zu bezahlen. Dies wurde im einzelnen näher ausgeführt.

Nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts ist der Pächter F. als Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz auch nach Inkrafttreten der bilateralen Verträge nicht einem deutschen Landwirt gleichzustellen. Insoweit werde zur weiteren Begründung auf einen Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 05.02.2006 im Verfahren 8 Lw 1/05 verwiesen (AS. 67). Der Beteiligte F. sei selbständiger Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz. Für ihn gelte keine Gleichbehandlung mit einem Selbständigen auf dem Gebiet der Europäischen Union.

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers bzw. Pächters. Er rügt, das Landwirtschaftsgericht habe nicht dazu Stellung bezogen, ob das Landpachtverkehrsgesetz aufgrund der bilateralen Verträge mit der Schweiz überhaupt Anwendung finden könne; es verweise lediglich pauschal auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Singen. Insbesondere habe sich das erstinstanzliche Gericht weder mit der Frage befasst, ob Schweizer Landwirte Grenzgänger im Sinne der bilateralen Verträge seien und inwieweit diese auf Grenzgänger anzuwenden seien, noch habe es diese Rechtsfragen, die ganz offensichtlich entscheidungserheblich seien, dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Der Beschluss sei daher rechtswidrig und aufzuheben.

Der Beschwerdeführer regt an, das Verfahren auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EG bezüglich der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens im Rahmen der bilateralen Verträge zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass nach Inkrafttreten des oben genannten Abkommens am 01.06.2002 allgemein davon ausgegangen worden sei, dass die Veräußerung und Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen auf deutschem Hoheitsgebiet an hauptberufliche Landwirte aus der Schweiz nicht mehr eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bzw. der Bodennutzung darstelle und deshalb eine Beanstandung von Kauf- bzw. Pachtverträgen nach damals einhelliger Auffassung nach den gleichen Maßstäben wie bei Inländern möglich sei. Begründet worden sei dies damit, dass ein Schweizer hauptberuflicher Landwirt, der von seiner in der Schweiz gelegenen Hofstelle aus neben seinen in der Schweiz gelegenen Wirtschaftsflächen auch landwirtschaftliche Grundstücke auf deutschem Hoheitsgebiet bewirtschafte, einem selbständigen Grenzgänger im Sinne des Art. 13 des Anhangs I des Abkommens gleichstehe. Folge davon sei, dass er nach Art. 15 des Anhangs I Anspruch darauf habe, dass ihm hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung im EU-Mitgliedsstaat Deutschland eine Behandlung gewährt werde, die nicht weniger günstig sei als die, die der Mitgliedsstaat Deutschland seinen eigenen Staatsangehörigen gewähre.

Eine Diskriminierung liege aber unzweifelhaft vor, wenn Schweizer hauptberufliche Landwirte allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei Erwerb oder Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken auf deutschem Hoheitsgebiet anders behandelt würden als inländische hauptberufliche Landwirte. Dabei ergebe sich aus den Zielbestimmungen des Abkommens nach Art. 1, dass jede Form der wirtschaftlichen Betätigung von dem Abkommen erfasst sein solle. Ein Ausschluss der Grenzgänger, wie dies nun die Amtsgerichte Singen und Waldshut-Tiengen vornähmen, sei erkennbar von keiner Vertragspartei gewollt gewesen. Die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts Waldshut-Tiengen bzw. des Amtsgerichts Singen, dass Schweizer Landwirte, die von einer Hofstätte in der Schweiz heraus agierten, nicht Selbständige im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens seien, sondern vielmehr selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I, für die die Gleichbehandlungsvorschrift des Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I nicht gelte, sei nicht haltbar. Vielmehr seien selbständige Grenzgänger als Selbständige im Sinne des gesamten Abschnitts III des Anhangs I zum Abkommen zu behandeln, so dass auch für diese die Gleichbehandlung nach Art. 15 gelte. Dies ergebe sich auch aus dem gesamten Regelungszusammenhang. Das zeige auch ein Vergleich mit den Regelungen für die Arbeitnehmer unter II des Anhangs I des Abkommens.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass zunächst die deutsche Verwaltung nach Inkrafttreten des bilateralen Abkommens der Auslegung gefolgt sei, dass ein Schweizer Landwirt einem deutschen Landwirt infolge des Abkommens gleichzustellen sei. Erst auf Druck der deutschen Landwirte habe man nach Lösungen gesucht. Die Europäische Kommission habe in einer vorläufigen Stellungnahme vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung mitgeteilt, dass die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen nur für Schweizer Landwirte gelten sollten, die sich zur Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU niederlassen würden. Dieser vorläufigen Bewertung habe sich die deutsche Verwaltung schnell angeschlossen [siehe Schreiben des Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 19.10.2004 (AS 43)]. Dies habe auch die Auslegung zumindest des Amtsgerichts Singen und ihm folgend des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen bestimmt. Angesichts dieses Ablaufs bestünden sehr wohl Zweifel an der Auslegung des EG-Rechts, die eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens rechtfertige.

Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen sei dagegen rechtswidrig, da er sich mit den vorgenannten entscheidungserheblichen Fragen in keiner Weise auseinandersetze. Er verweise lediglich pauschal auf die Entscheidung des Amtsgerichts Singen, der ohnehin ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dort sei es nämlich um den Kauf eines Grundstücks gegangen, vorliegend gehe es um eine Anpachtung.

Auch bei Anwendung des Landpachtverkehrsgesetzes sei der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig. Die Beweisaufnahme habe nämlich die Behauptung im angefochtenen Bescheid nicht bestätigt, dass zwei deutsche Landwirte bereit seien, das Grundstück zum gleichen Preis wie der Beteiligte Hermann F. anzupachten. Während der Zeuge Z. zur Anpachtung zu einem Preis von € 1,70 bis € 1,80 pro ar bereit gewesen sei, habe der Zeuge K. lediglich einen Preis von 1,00 € pro ar als ortsüblichen Preis zahlen wollen. Demgegenüber betrage der vereinbarte Pachtpreis € 2,00 je ar.

Das Amtsgericht stütze sich in seiner Entscheidung darauf, dass die Zeugen bereit gewesen seien, den ortsüblichen Preis zu bezahlen, ohne jedoch Feststellungen dazu zu treffen, wie hoch der ortsübliche Pachtpreis in der Grenzregion Stühlingen sei.

Auch die Annahme einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, weil deutsche Vollerwerbslandwirte die Pachtfläche dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen würden, liege nicht vor. Nach den Angaben der Zeugen scheine ein dringendes Erfordernis für beide Landwirte nicht vorzuliegen. In erster Linie seien sie wohl an den Zahlungsansprüchen interessiert, die mitverpachtet würden.

Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beschwerdeführer F. unterliege als mit Betriebssitz in der Schweiz wirtschaftender Landwirt nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Schutzbereich der mit dem Grundstücks- und dem Landpachtverkehrsgesetz geförderten Agrarstruktur und dürfe in Deutschland rechtlich einem Nichtlandwirt gleichgestellt werden. Daran habe auch das über sieben Sektoren am 01.06.2002 in Kraft getretene Abkommen der EU mit der Schweiz (EU-Amtsblatt vom 30.04.02 - L 114/1) nichts geändert. Zwar habe das Land Baden-Württemberg zunächst eine Gleichstellung deutscher und schweizerischer Landwirte im Zuge der Anwendbarkeit dieser Abkommen angenommen, diese Rechtsauffassung jedoch als unzutreffend aufgegeben, nachdem Kommissar Patten in einem Schreiben an Minister Stächele vom 02.04.2004 vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung durch die Generaldirektion für Außenbeziehungen zum Ausdruck gebracht habe, dass Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens fallen würden. Die Landwirtschaftsbehörden in der Schweiz wären über diese Rechtsauslegung informiert und hätten dagegen keine Gegenvorstellung erhoben, sondern vielmehr in Behördengesprächen ihre Zustimmung zu dieser Verwaltungspraxis geäußert.

Nach dem Freizügigkeitsabkommen in Anhang I unterlägen schweizerische Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als sog. selbständige Grenzgänger i. S. von Art. 13 im Unterschied zu den sich in der EU niederlassenden Selbständigen i. S. von Art. 12 Abs. 1 nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 15 Abs. 1. Auch in Art. 25 sei hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien eine Differenzierung hinsichtlich Grenzgängern in Abs. 3 erfolgt und blieben die Regelungen des Aufnahmestaates bezüglich unbebauter Grundstücke unberührt (Satz 3). Ferner ergebe sich aus den Zielsetzungen des Abkommens in Art. 1 a, dass nur die Niederlassung als Selbständiger in vollem Umfang privilegiert sein solle und nicht die schlichte Betätigung als selbständiger Grenzgänger. Eine Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens sei deshalb nicht erforderlich.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergebe sich die ungesunde Bodenverteilung und agrarstrukturelle Relevanz der Pachtfläche für die deutsche Agrarstruktur aus den Interessenmeldungen der Landwirte Zengel und Kaiser. Beide Landwirte seien aus nachvollziehbaren Gründen an einer pachtweisen Aufstockung ihrer Betriebe interessiert und bedürftig und hätten ihr Pachtinteresse bekundet.

Der Landwirt Z. wolle als Biobetrieb mit 120 ha aufstocken. Er könne diese Flächen auch konventionell mit Kleegras betriebswirtschaftlich sinnvoll bewirtschaften. Dabei sei es auch legitim, diese Bewirtschaftung unter dem Gesichtspunkt der Aktivierung noch freier Zahlungsansprüche auf Grund von Landverlusten zu betrachten. Der betriebswirtschaftliche Gewinn in der Landwirtschaft ergebe sich allgemein aus der Zusammenschau von Erlösen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie den staatlichen Ausgleichsleistungen. Das gelte auch für den Betrieb Z.

Der Landwirt K. bewirtschafte 47 ha Ackerland und 12 ha Grünland, davon ca. 38 ha in Wasserschutzgebieten. Neben 24 Milchkühen halte der Betrieb ca. 4300 Legehennen. Er bewirtschafte im Bereich der Pachtfläche bereits andere Flächen. Sein Interesse sei deshalb strukturell sinnvoll. Das gelte auch für die Lage außerhalb eines Wasserschutzgebietes, da damit keine zusätzlichen Restriktionen für die Gülleausbringung gegeben seien, was für einen viehhaltenden Betrieb erhebliche Relevanz habe. Außerdem benötige der Betrieb für die Fütterung der Legehennen hofeigenes Getreide, das so bei den Vermarktern ausgelobt sei.

Im übrigen ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung des Amtsgerichts Waldshut aus § 6 AGGrdstVG BW (Gesetzblatt 2006, 85). Die verfahrensgegenständlichen Pachtflächen befänden sich in Stühlingen im Gebiet der Sonderregelungen des AGGrdstVG; danach könne ein Pachtvertrag zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur über die in § 4 LPachtVG genannten Gründe hinaus beanstandet und durch das Gericht sodann aufgehoben werden, wenn die vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins vergleichbarer Grundstücke in der Gemeinde um mehr als 20 % überschreite. Diese 120 % Preisgrenze sei vorliegend überschritten. Nach der Pachtpreissammlung für Stühlingen ergebe sich ein Durchschnittspreis von 1,53 € je ar.

Insoweit könne deshalb dahingestellt sein, ob die Interessenmeldung der Landwirte Z. und K. ausdrücklich den vereinbarten Pachtpreis erreichen müsse bzw. erreicht habe oder ob der ortsübliche Pachtpreis hinreichend sei. Jedenfalls sei in Fällen einer übermäßigen Pachtzinsvereinbarung wie im vorliegenden Falle ein ortsübliches Pachtzinsangebot hinreichend.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, da die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 22, 9 LwVG, § 22 FGG) eingehalten ist. Über die Beschwerde wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden, da keiner der Beteiligten eine mündliche Verhandlung beantragt hat (§ 15 Abs. 1 LwVG). Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, war eine mündliche Verhandlung zur Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich. Da das Interesse der Beteiligten an einer baldigen Entscheidung vom Senat als vorrangig bewertet wurde, wurde - nach Aufhebung der ursprünglich anberaumten mündlichen Verhandlung aus Krankheitsgründen (siehe AS. 255) - von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung wegen der damit verbundenen erheblichen Verzögerung abgesehen.

Die Beschwerde des Beteiligten F. ist als unbegründet zurückzuweisen, da das Landwirtschaftsgericht den Pachtvertrag vom 05.09.2005 zu Recht mit der Begründung aufgehoben hat, die Verpachtung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Landwirtschaftsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Pächter F. als Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz auch nach Inkrafttreten der bilateralen Verträge nicht einem deutschen Landwirt gleichzustellen ist.

1. Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz:

Ein Schweizer Landwirt mit Betriebssitz in der Schweiz ist bei der Anpachtung von Pachtflächen im Grenzgebiet nicht nach Art. 15 des Anhangs I des Personenfreizügigkeitsabkommens (BGBl II 2001, 811ff) wie ein inländischer Landwirt, sondern im Geltungsbereich des LPachtVG wie ein Nichtlandwirt zu behandeln.

Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Schweizer Landwirt, der von seiner Hofstelle in der Schweiz mit dazugehörigen schweizerischen Landwirtschaftsflächen auch Pachtflächen im deutschen Grenzgebiet bewirtschaftet, überhaupt als selbständiger Grenzgänger nach Art. 13 des Anhangs I des Abkommens anzusehen ist. Selbständiger Grenzgänger ist danach nämlich ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. An der Grenzgängereigenschaft könnte es hier deshalb fehlen, weil der Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz seine deutschen Pachtflächen möglicherweise über längere Zeiträume als eine Woche nicht aufsucht. Der Senat brauchte diese Frage aber nicht abschließend zu entscheiden, zumal alle Beteiligten hier vom Status eines selbständigen Grenzgängers nach Art. 13 ausgehen.

Die entscheidende Frage ist vorliegend, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 15 auch die selbständigen Grenzgänger einbeziehen soll. Nach seinem Wortlaut gewährt er nur dem Selbständigen im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die dem eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Nach der vertraglichen Begriffsdefinition (im Folgenden "Selbständiger" genannt) in Art. 12 Abs. 1 S. 1 ist derjenige Selbständiger, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlässt. Ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz, der Pachtflächen in Deutschland bewirtschaftet, fällt mangels Niederlassungswillen nicht darunter. Anspruch auf Gleichbehandlung hätte er nur dann, wenn der Begriff des Selbständigen in Art. 15 weiter zu verstehen wäre in dem Sinne, dass er Selbständige und selbständige Grenzgänger erfassen soll.

Der Beschwerdeführer macht dies geltend und stützt sich dabei auf die Argumentation, die das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.04.2003 zur Begründung dafür angeführt hat, dass das Freizügigkeitsabkommen künftig nicht mehr erlaube, Schweizer Landwirte wie Nichtlandwirte zu behandeln. Dort wird argumentiert, dass Art. 15 des Anhangs I auch für selbständige Grenzgänger gelte. Wenn nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I ein Grenzgänger hinsichtlich des Erwerbs einer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inländer habe, müsse dies erst Recht für die Pacht von Grundstücken gelten. Außerdem verbiete Art. 2 des Abkommens eine Diskriminierung von Schweizer Staatsangehörigen und im übrigen ergebe sich aus den Zielbestimmungen des Art. 1, dass jede Form der wirtschaftlichen Betätigung erfasst sein solle.

Entsprechend dem ministeriellen Schreiben vom 19.10.2004 wurde der frühere Erlass mit Schreiben vom 24.04.2004 durch Beschluss des Ministerrats Baden-Württemberg vom 05.10.2004 aufgehoben. Der Ministerrat teilt die vorläufige Bewertung der Europäischen Kommission, dass die Rechte aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen nur für Schweizer Landwirte gelten, die sich zur Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU niederlassen. Dem liegt die Auffassung zugrunde, Art. 15 des Anhangs I gewähre nur dem Selbständigen des Art. 12 die Gleichbehandlung, nicht aber dem selbständigen Grenzgänger. Bestätigt werde dies durch Art. 1 des Abkommens, weil bei den dort unter a) aufgezählten Zielen ausdrücklich zwischen der Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Tätigkeit einerseits und dem Recht auf Niederlassung eines Selbständigen andererseits differenziert werde. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass in Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I für Grenzgänger eine Differenzierung insoweit vorgenommen werde, als die Regelungen des Aufnahmestaates bezüglich unbebauter Grundstücke unberührt blieben. Die Landwirtschaftsbehörde stützt sich außerdem darauf, dass die Landwirtschaftsbehörden der Schweiz über diese Rechtsauslegung informiert seien und sich zu dieser Verwaltungspraxis zustimmend geäußert hätten.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass Schweizer Landwirte im Rahmen der Anwendung des GrdstVG und LPachtVG als Nichtlandwirte zu behandeln sind. Diese Auffassung überzeugt deshalb, weil sie sich auf die Begriffsdefinitionen des "Selbständigen" und des "selbständigen Grenzgängers" in Art. 12 bis 15 des Anhangs I des Abkommens stützen kann. Die mehr allgemein gehaltenen Erwägungen der Gegenmeinung unter Rückgriff auf das Diskriminierungsverbot in Art. 2 des Abkommens sowie auf die mit dem Abkommen verfolgten Ziele vermögen letztlich diese an der engen Auslegung des Wortlauts und der eindeutigen vertraglichen Be-griffsdefinitionen ausgerichtete Beurteilung nicht zu entkräften. Auch aus dem gesamten Regelungszusammenhang und dem Vergleich mit den Regelungen für die Arbeitnehmer unter II des Anhangs I des Abkommens kann entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht hergeleitet werden, dass selbständige Grenzgänger als Selbständige im Sinne des gesamten Abschnitts III des Anhangs I zum Abkommen zu behandeln sind, weil die unterschiedlichen Regelungsmaterien für den abhängig beschäftigten Grenzgänger in Art. 7 einerseits und den selbständigen Grenzgänger des Art. 13 andererseits eine Übertragbarkeit verbieten. Außerdem ist wegen der vom Beschwerdeführer betonten Unterscheidung von Kauf und Pacht darauf hinzuweisen, dass das Abkommen hinsichtlich der Anpachtung von Grundstücken keine Gleichbehandlung vorschreibt; aus Art. 25 lässt sich dies auch nicht nach dem Schluss "a majore ad minus" herleiten. 2. Ist aber ein Schweizer Landwirt mit Hofstelle in der Schweiz bei Anpachtung von Pachtflächen im deutschen Grenzgebiet wie ein inländischer Nichtlandwirt zu behandeln, liegen die Voraussetzungen für eine Beanstandung des Pachtvertrages nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG vor, da es Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwider laufen würde, wenn landwirtschaftliche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Verpachtung an Schweizer Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz liegt, der Nutzung deutscher Landwirte entzogen würden, die dieses Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Betriebe benötigen (BGH MDR 1987, 844 Rn. 12). Dass vorliegend ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der Pachtinteressenten vorliegt, hat die vom Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Die dort vernommenen Landwirte Z. und K. haben jeweils ihr dringendes Aufstockungsbedürfnis plausibel dargelegt, wobei wegen der Einzelheiten auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden kann. Generell kann für alle Pachtinteressenten davon ausgegangen werden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit dringend darauf angewiesen ist, zusätzliche Landwirtschaftsflächen zu angemessenen Preisen anzupachten.

Die Voraussetzung, dass Pachtinteressenten auch bereit und in der Lage sein müssen, den vom zunächst in Aussicht genommenen Pächter versprochenen Pachtzins zu zahlen, kann im Verhältnis zu einem Schweizer Pächter keine Geltung beanspruchen (vgl. BGH a.a.O.). Die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, die in der angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgeführt sind, gelten unverändert. Es reicht deshalb aus, dass der deutsche Landwirt in der Lage und bereit sein muss, einen Pachtzins zu zahlen, der in angemessenem Verhältnis zum nachhaltigen Ertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung steht. Der vom Landwirtschaftsgericht angehörten Pachtinteressent Z. ist bereit und in der Lage, mit 1,70 bis 1,80 € pro ar einen Pachtzins zu zahlen, der in angemessenen Verhältnis zum nachhaltigen Ertrag bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung steht. Das ergibt sich aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Landwirtschaftsbehörde zur Höhe des ortsüblichen Preises, der nach der Pachtpreissammlung 1,53 € beträgt (siehe Aufstellung AS. 243).

Soweit im Jahre 2005 eine Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes erfolgt ist (Gesetz zur Änderung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des LPachtVG vom 14. August 2005 - Bundesgesetzblatt I 2005, 2449) bzw. darauf aufbauend durch das Land Baden-Württemberg das Gesetz zur Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur vom 19.12.2005 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 2005, 799), sind diese neuen Regelungen für die hier vorliegenden Fallgestaltungen nicht relevant. Das Landesgesetz ist nämlich erst nach Abschluss der entsprechenden Pachtverträge und der Versagung der Genehmigung am 20.12.2005 in Kraft getreten. Entsprechend § 12 LPachtVG (Überleitungsvorschrift), wonach sich bei anhängigen Verfahren vor Inkrafttreten des LPachtVG die Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, muss Gleiches gelten bei Änderungen des Gesetzes selbst oder des Ausführungsgesetzes durch das jeweilige Bundesland.

Die Beschwerde des Beteiligten F. ist als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beteiligte F. hat gem. §§ 44, 34 Abs. 1, 33 LwVG i. V. m. § 2 KostO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten die Beteiligten auf sich.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht gem. §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 Nr. 1 LwVG, § 25 KostO dem Pachtzins der gesamten Vertragsdauer.

Der Anregung des Beschwerdeführers, das Verfahren auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EG bezüglich der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens im Rahmen der bilateralen Verträge zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Vorabentscheidung vorzulegen, wird keine Folge gegeben. Eine Vorlagepflicht besteht nicht, weil keine letztinstanzliche Entscheidung vorliegt und auch die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht, wozu auch das vorliegende Abkommen gehört, nicht in Frage steht. Die vorgenommene Auslegung entspricht der vorläufigen Stellungnahme der EU-Kommission. Jedenfalls wird eine entgegenstehende Auffassung von Behörden oder Gerichten ersichtlich nicht (mehr) vertreten.

Da die Rechtssache jedoch wegen der Betroffenheit der Landwirte im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG).

Ende der Entscheidung

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